Axel Hausmann Kommunikation - Agentur für Public Relations, Events & Sponsoring

Wir helfen Ihnen bei allen Kommunikationsthemen - von der Pressemitteilung über Online-PR und die Mitarbeiterzeitung bis zum Messeauftritt. Wir sind eine PR-Agentur, kümmern uns um Public Relations, Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit und machen PR.

Von der Mitarbeiterzeitung bis zum Messeauftritt. Wir unterstützen Sie in der Pressearbeit - dazu zählen wir Pressenotizen, Online-PR, Social Media, Pressekonferenzen und Presseauswertung. Wir organisieren Sponsoring-Maßnahmen & Veranstaltungen für Sie.

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Rechte und Pflichten zwischen unseren Kunden und unserem Unternehmen regeln unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen, die auf diesen AGB berufen, beschreiben dann unsere konkreten Leistungen für Sie.

Sie finden auf dieser Seite unsere AGB für den Bereich Public Relations sowie separat aufgeführt die Außerordentlichen AGB für die Erstellung von Event-Zeitungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Dienstleistungen im Bereich Public Relations (AGB PR) - Stand April 2005

§ 1 Allgemeines

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen „Axel Hausmann Kommunikation“ (im folgenden „Agentur“ genannt) und dem Auftraggeber (im folgenden „Kunde“ genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

 

Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Agentur und dem Kunden abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.

 

§ 2 Auftrag

 

(1) Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden.

 

(2) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.

 

(3) Für Projekte, die nicht in einer Vereinbarung enthalten sind, ist ein gesondertes Angebot von der Agentur zu erstellen.

 

§ 3 Preise

 

Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem eventuellen Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 4 Zahlung

 

(1) Der Kunde stellt sicher, dass die Zahlung sofort nach Rechnungseingang erfolgt.

 

(2) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat die Agentur das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Agentur eine Belastung mit einem höheren oder der Kunde eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist Agentur berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern.

 

(3) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis.

 

(4) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird Agentur eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist Agentur berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

 

§ 5 Mitwirkung des Kunden

  

(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Agentur wird diese Unterlagen streng vertraulich behandeln.

  

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von der Agentur gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.

 

§ 6 Haftung

 

(1) Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Kardinalpflichten.

  

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kommunikationsfachmann erkennbare gewichtige Risken hinweisen.

  

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat.

  

(4) Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so gibt sie einen entsprechenden Hinweis an den Kunden. Die Kosten für die Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung trägt der Kunde nach dessen ausdrücklicher Beauftragung.

 

(5) Die Agentur übernimmt nicht die Haftung für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

 

(6) Die Agentur haftet nicht für Schäden einschließlich Folgeschäden, soweit Dritte (Redaktionen, Journalisten, etc.) die ihnen von Agentur zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialien verändern oder verfälschen. Derartige Dritte sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von der Agentur

 

(7) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.

 

§ 7 Weitere Absprachen

  

(1) Briefing: Basis der Agenturarbeit bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechende gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

  

(2) Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem Kunden vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Die Agentur vergibt Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden nach einer schriftlichen Genehmigung durch den Kunden.

  

(3) Vertraulichkeit: Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Kunden, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.

  

(4) Aufbewahrung: Die Agentur wird alle Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.

  

(5) Nutzungsrechte:


  • Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.
  • An den von der Agentur erstellten Texten, Logos, Prospekten u.ä. erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht auf Basis der vertraglich vereinbarten Regelungen.
  • Von der Agentur erstellte Daten wie Layouts für Prospekte verbleiben auch nach Vertragsende im Eigentum der Agentur. Eine Herausgabe der Daten für andere bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

  

(6) Änderungen oder Abbruch der Arbeiten: Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. innerhalb der laufenden Maßnahme ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und den die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

  

(7) Der Kunde erlaubt der Agentur, ihn als Referenz zu benennen.

  

(8) Vertragsänderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

  

(9) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

  

(10) Anzuwendendes Recht: Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der IPR-rechtlichen Kollisionsnormen.

 

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

  

(2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und den Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur in Bremen örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

 

Stand: April 2005, Bremen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Dienstleistungen im Eventzeitung (AGB Event) - Stand Januar 2007

  

§ 1 Allgemeines

  

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen „Axel Hausmann Kommunikation“ (im folgenden „Agentur“ genannt) und dem Auftraggeber (im folgenden „Kunde“ genannt). Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

 

Diese Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Agentur und dem Kunden abschließend, insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten.

 

§ 2 Auftrag

 

(1) Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden.

 

(2) Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und werden als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Agentur und dem Kunden.

 

(3) Für Projekte, die nicht in einer Vereinbarung enthalten sind, ist ein gesondertes Angebot von der Agentur zu erstellen.

 

§ 3 Preise

 

Die in einer Auftragsbestätigung, in einer Vertragsvereinbarung oder in einem eventuellen Angebot gerechneten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 4 Zahlung

 

(1) Der Kunde stellt sicher, dass die Zahlung sofort nach Rechnungseingang erfolgt. Als Zahlungsziel gelten 5 Werktage ab Rechnungsdatum als vereinbart.

 

(2) Wird das Zahlungsziel überschritten, hat die Agentur das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Agentur eine Belastung mit einem höheren oder der Kunde eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist Agentur berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern.

 

(3) Zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Kunde nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis.

 

(4) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein oder wird Agentur eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist Agentur berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

 

§ 5 Mitwirkung des Kunden

 

(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Agentur wird diese Unterlagen streng vertraulich behandeln.

 

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Eine Genehmigung gilt als rechtzeitig erteilt, wenn das von der Agentur gesetzte Datum für die Genehmigung nicht überschritten wird.

 

(3) Bei Zeitverzögerungen, die nicht in der Schuld der Agentur liegen, wird der daraus entstehende Mehraufwand zeitlich erfasst und nach unseren allgemeinen Tagessätzen abgerechnet.

 

(4) Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrages gefährden und die nicht im Verschulden der Agentur liegen, steht der Agentur ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100 Prozent weiterberechnet; der interne Aufwand nach den geltenden Tagessätzen abzüglich eines pauschalen Nachlasses von 30 Prozent.

 

§ 6 Haftung

 

(1) Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung von Kardinalpflichten.

  

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen anerkannten Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Sie wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Kommunikationsfachmann erkennbare gewichtige Risken hinweisen.

  

(3) Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre sachlich begründeten Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahme mitgeteilt hat. 

  

(4) Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so gibt sie einen entsprechenden Hinweis an den Kunden. Die Kosten für die Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung trägt der Kunde nach dessen ausdrücklicher Beauftragung.

 

(5) Die Agentur übernimmt nicht die Haftung für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.

 

(6) Die Agentur haftet nicht für Schäden einschließlich Folgeschäden, soweit Dritte (Redaktionen, Journalisten, etc.) die ihnen von Agentur zur Verfügung gestellten Informationen oder Materialien verändern oder verfälschen. Derartige Dritte sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von der Agentur

 

(7) Die Agentur haftet nicht für Versäumnisse oder eine verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, wenn diese auf Ursachen höherer Gewalt oder auf Ursachen, auf die Agentur keine Einflussmöglichkeit hat, zurückzuführen sind.

 

§ 7 Besondere Bedingungen für die Erstellung von Eventzeitungen

 

(1) Die Eventzeitung wird vor Ort während der gewünschten Veranstaltung produziert.

 

(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Stellung der notwendigen Räumlichkeiten und etwaiger notwendiger technischer Voraussetzungen. Die mindestens erforderlichen Anforderungen sind in den konkreten Angeboten der Agentur beschrieben.

 

(3) Um einen reibungslosen Ablauf der Produktion der Eventzeitung zu gewährleisten, ist eine Ortsbesichtigung der Veranstaltungsräume spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung zwingend notwendig. Kommt eine solche Ortsbesichtigung ohne Verschulden der Agentur nicht zu Stande, steht ihr ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Vertrag gemäß § 5, Absatz 4, dieser AGB auch am Tage der Veranstaltung zu.

 

(3.1.) Kosten für die Ortsbesichtigung trägt der Kunde, sofern sie nicht bereits Bestandteil des Angebotes sind.

 

(4) Liefert der Kunden Daten (Layouts, Bilder, Schriften u. ä. zur Produktion einer Eventzeitung notwendige Unterlagen in digitaler Form), müssen diese Daten spätestens 72 Stunden vor der Veranstaltung der Agentur zugehen.

 

(5) Daten in nicht-digitaler Form sind spätestens sieben Werktage vor der Veranstaltung einzureichen.

 

(6) Der Kunde versichert, dass alle gelieferten Daten / Unterlagen frei von Rechten Dritter sind.

 

(7) Hält der Kunde die Termine gemäß den §§ 4 und 5 nicht ein, kann die Agentur nicht garantieren, dass die Eventzeitung termingerecht fertig gestellt wird. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Fall von allen Ansprüchen frei und gesteht der Agentur außerdem ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gemäß § 5, Absatz 4, dieser AGB auch am Tage der Veranstaltung zu.

  

(8) Eventzeitungen werden während der Veranstaltung des Kunden unter hohem zeitlichem Druck realisiert. Deshalb ist dem Kunden bewusst, dass

 

(a)    umfangreiche Lithografie-Arbeiten (weitgehende Farbkorrekturen, Montagen u. ä.) in der Regel nicht möglich sind. Die Agentur versucht allerdings, unter den vor Ort herrschenden Arbeitbedingungen das bestmögliche Ergebnis zu liefern. Fehlerhafte oder mangelnde Bildbearbeitung rechtfertigt den Kunden daher nicht zur Reklamation des Erzeugnisses oder zu Abzügen beim vereinbarten Preis.

(b)   Probeausdrucke sind nach Absprache möglich, gelten aber nicht als farb- und qualitätsverbindlich.

(c)    Ein farbverbindlicher Andruck/Proof vor Ort ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde im Vorfeld schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.

 

(9) Die Freigabe der Eventzeitung erfolgt während der Veranstaltung direkt vor Ort durch den Kunden, sofern im Vorfeld nichts anderes vereinbart ist. Dabei gilt die mündliche Zustimmung des Kunden zum Layout in der Bildschirm-Fassung als Druckfreigabe. Etwaige spätere Reklamationen wegen Text- oder Bildmängeln sind nach Freigabe ausgeschlossen und gelten insbesondere nicht als Grund, den vereinbarten Preis zu mindern.

   

§ 8 Weitere Absprachen

  

(1) Briefing: Basis der Agenturarbeit bildet das Briefing des Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechende gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.

  

(2) Kostenvoranschläge: In jedem Fall sind dem Kunden vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten. Die Agentur vergibt Aufträge an Dritte im Namen und auf Rechnung des Kunden nach einer schriftlichen Genehmigung durch den Kunden.

  

(3) Vertraulichkeit: Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Kunden, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln.

  

(4) Aufbewahrung: Die Agentur wird alle Unterlagen für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend dem Kunden kostenfrei zur Verfügung stellen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch vernichten.

  

(5) Nutzungsrecht: Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen) heran, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und im gleichen Umfang dem Kunden einräumen.

  

(6) Änderungen oder Abbruch der Arbeiten: Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dgl. innerhalb der laufenden Maßnahme ändert oder abbricht, wird er der Agentur alle angefallenen Kosten ersetzen und den die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

  

(7) Der Kunde erlaubt der Agentur, ihn als Referenz zu benennen und eventuell erstellt Unterlagen in gedruckter oder digitaler Form zu verbreiten.

  

(8) Vertragsänderungen: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.

  

(9) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

  

(10) Anzuwendendes Recht: Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der IPR-rechtlichen Kollisionsnormen.

  

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

  

(2) Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und den Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur in Bremen örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Stand: Januar 2007, Bremen

 
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